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§ 3 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe - Rekurskommission

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§ 3 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe · Rekurskommission

1. Rekurskommission im Sinne von Art. 22 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) ist die Steuerrekurskommission.

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