661.11
CH-TG
§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe - Aufsicht
§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe · Aufsicht
1. Das Departement für Justiz und Sicherheit übt die Aufsicht über die Wehrpflichtersatzabgabe aus.