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§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe - Aufsicht

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§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe · Aufsicht

1. Das Departement für Justiz und Sicherheit übt die Aufsicht über die Wehrpflichtersatzabgabe aus.

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