661.11
CH-TG
Für die Wehrpflichtersatzabgabe zuständige Behörde
5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
Gesetzestext (5 Artikel)
§ 1 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe - Für die Wehrpflichtersatzabgabe zuständige Behörde
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1. Zuständig für die Veranlagung und die Abgabeerhebung ist die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe.
§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe - Aufsicht
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1. Das Departement für Justiz und Sicherheit übt die Aufsicht über die Wehrpflichtersatzabgabe aus.
§ 3 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe - Rekurskommission
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1. Rekurskommission im Sinne von Art. 22 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) ist die Steuerrekurskommission.
§ 4 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe - Stundung und Erlass
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1. Gesuche um Erlass oder Stundung sind bei der kantonalen Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe einzureichen.
2. Gegen deren Entscheid kann Rekurs beim Departement für Justiz und Sicherheit erhoben werden.
§ 5 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe - Pass- und Schriftensperre
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1. Zuständige richterliche Behörde im Sinne von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WEPV) ist die Steuerrekurskommission.