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Für die Wehrpflichtersatzabgabe zuständige Behörde

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Zuständig für die Veranlagung und die Abgabeerhebung ist die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe.

1. Das Departement für Justiz und Sicherheit übt die Aufsicht über die Wehrpflichtersatzabgabe aus.

1. Rekurskommission im Sinne von Art. 22 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) ist die Steuerrekurskommission.

1. Gesuche um Erlass oder Stundung sind bei der kantonalen Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe einzureichen.

2. Gegen deren Entscheid kann Rekurs beim Departement für Justiz und Sicherheit erhoben werden.

1. Zuständige richterliche Behörde im Sinne von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WEPV) ist die Steuerrekurskommission.

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