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§ 9 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) - Entscheid[[1]](#articletitle_text_fn_535597_2_1_c)

Verfahren
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§ 9 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) · Entscheid[[1]](#articletitle_text_fn_535597_2_1_c)

1. Die Abteilung Natürliche Personen prüft den Antrag und entscheidet über den Rückerstattungsanspruch. Der Entscheid ergeht in der Regel in Form einer Zahlungsanweisung.

2. Wird dem Antrag auf Rückerstattung nicht oder nur teilweise entsprochen und ist der Antragsteller mit den Änderungen nicht einverstanden, trifft die Abteilung Natürliche Personen einen Entscheid. Dieser ist schriftlich zu eröffnen und kurz zu begründen.

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