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§ 6 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) - Barrückerstattung

Verfahren
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§ 6 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) · Barrückerstattung

1. Die Verrechnungssteuer wird in der Regel in bar zurückerstattet.

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