642.2
VSTGLIA
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§ 5 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) - Gemeindesteuerämter
Behörden
§ 5 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) · Gemeindesteuerämter
1. Die Gemeindesteuerämter haben beim Vollzug der Vorschriften über die Verrechnungssteuer nach den Weisungen der Steuerverwaltung mitzuwirken.
2. Die Entschädigung für diese Mitarbeit ist in der allgemeinen Mitwirkungsentschädigung nach § 201 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern enthalten.