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§ 3 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) - Verrechnungssteueramt

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§ 3 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) · Verrechnungssteueramt

1. Kantonales Verrechnungssteueramt ist die Abteilung Natürliche Personen der Steuerverwaltung. Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes vorsieht, nimmt die Abteilung Natürliche Personen alle Aufgaben wahr, welche ihr durch das Bundesgesetz oder dessen Vollziehungsvorschriften zugewiesen werden.

2. Sie entscheidet namentlich über die Rückerstattungsansprüche, nimmt die Rückerstattung vor, behandelt Einsprachen und macht Rückleistungsansprüche nach Art. 58 VStG geltend.

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