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§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) - Steuerverwaltung

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§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) · Steuerverwaltung

1. Die Steuerverwaltung leitet und überwacht die Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Sie kann die für den Vollzug erforderlichen Weisungen erlassen.

2. Ihr obliegen der Verkehr und die Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

3. Die Steuerverwaltung ist insbesondere zuständig

1. zur Erhebung der verwaltungsrechtlichen Klage beim Bundesgericht (Art. 58 Abs. 4 VStG);

2. zur Entgegennahme von Meldungen über Widerhandlungen im Rückerstattungsverfahren und zur Weiterleitung von Anzeigen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (Art. 67 Abs. 2 VStG);

3. zur Ausfällung von Bussen bis zu Fr. 500 bei Ordnungswidrigkeiten (Art. 67 Abs. 3 VStG).

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