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§ 11 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) - Beschwerde

Verfahren
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§ 11 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) · Beschwerde

1. Eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid oder gegen die Rückleistungsverfügung nach § 58 VStG ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei der Steuerrekurskommission einzureichen.

2. Für das Verfahren gilt Art. 54 VStG.

3. Mit Bezug auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind die Bestimmungen des kantonalen Rechtes anwendbar.

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