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§ 10 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) - Einsprache

Verfahren
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§ 10 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) · Einsprache

1. Gegen den Rückerstattungsentscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei der Abteilung Natürliche Personen schriftlich Einsprache erhoben werden.

2. Auf das Einspracheverfahren finden Art. 42 und Art. 44 VStG sinngemäss Anwendung.

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