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§ 1 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) - Organisation

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§ 1 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) · Organisation

1. Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 wird folgenden Organen übertragen

1. der Steuerverwaltung;

2. der Abteilung Natürliche Personen der Steuerverwaltung;

3. der Steuerrekurskommission.

2. Die kantonale Aufsicht obliegt dem Departement für Finanzen und Soziales.

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