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§ 5a Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Beschwerdeberechtigung

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§ 5a Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) · Beschwerdeberechtigung

1. Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission kann neben dem Steuerpflichtigen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung auch die Steuerverwaltung Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht führen.

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