642.11
DBGLIFD
CH-TG
§ 5a Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Beschwerdeberechtigung
Behörden
§ 5a Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) · Beschwerdeberechtigung
1. Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission kann neben dem Steuerpflichtigen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung auch die Steuerverwaltung Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht führen.