§ 10 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Erlass
§ 10 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) · Erlass
1. Das Gesuch um Erlass rechtskräftig festgesetzter Steuern, Zinsen oder Bussen wegen Übertretung ist mit schriftlicher Begründung und unter Beilage der nötigen Beweismittel der Steuerverwaltung einzureichen.
2. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Erlasses sowie das Verfahren richten sich nach dem Gesetz und der Steuererlassverordnung.
3. Gegen den Entscheid der Steuerverwaltung kann innert 30 Tagen Beschwerde an die Steuerrekurskommission erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 140 bis Art. 144 des Gesetzes.
4. Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission kann neben dem Steuerpflichtigen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung auch die Steuerverwaltung nach Massgabe des Bundesgesetzes über das Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht führen.