§ 7 Erbschafts- und Schenkungssteuerverordnung (ESchV) - Vereinfachtes Inventarverfahren
§ 7 ESchV · Vereinfachtes Inventarverfahren
1. Die Inventaraufnahme kann im vereinfachten Inventarverfahren stattfinden, wenn
1. keine Erbschaftssteuern zu veranlagen sind,
2. sich im Nachlass keine Grundstücke im Sinn von Art. 655 ZGB befinden und
3. das Wertschriftenvermögen nicht über Fr. 100'000 liegt.
2. Beim vereinfachten Inventarverfahren erfolgt die Inventaraufnahme auf schriftlichem Weg durch ein den Erben oder deren Vertreter zugestelltes Formular.
3. Das Formular «Inventaranzeige vereinfachtes Verfahren» ist den Erben oder deren Vertretung zuzustellen. Darauf haben diese die Personalien der Erben, die Wertschriften per Todestag sowie allfällige übrige Vermögenswerte aufzuführen. Das Formular ist wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen und eigenhändig unterzeichnet an das Notariat zu retournieren.
4. Das Notariat kann auch bei Erfüllen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen oder auf Antrag eines Erben die Inventaraufnahme im ordentlichen Inventarverfahren durchführen.