Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.81 ESchV CH-TG

§ 2 Erbschafts- und Schenkungssteuerverordnung (ESchV) - Stiefkinder

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 ESchV · Stiefkinder

1. Stiefkinder stehen zum Ehepartner beziehungsweise zum eingetragenen Partner eines Elternteils nicht in einem zivilrechtlichen Kindsverhältnis.

2. Bei Tod des leiblichen Elternteils bleibt die Stiefkindschaft zu dessen Ehepartner bestehen.

← § 1 ESchV Erbschafts- und Schenkungssteuerverordnung (ESchV) - Weisungsbefugnis § 3 ESchV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →