641.81
ESchV
CH-TG
§ 2 Erbschafts- und Schenkungssteuerverordnung (ESchV) - Stiefkinder
§ 2 ESchV · Stiefkinder
1. Stiefkinder stehen zum Ehepartner beziehungsweise zum eingetragenen Partner eines Elternteils nicht in einem zivilrechtlichen Kindsverhältnis.
2. Bei Tod des leiblichen Elternteils bleibt die Stiefkindschaft zu dessen Ehepartner bestehen.