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641.81 ESchV CH-TG

§ 1 Erbschafts- und Schenkungssteuerverordnung (ESchV) - Weisungsbefugnis

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§ 1 ESchV · Weisungsbefugnis

1. Die Steuerverwaltung kann den Notariaten Weisungen erteilen. Sie holt vorgängig die Stellungnahme des Grundbuch- und Notariatsinspektorats ein.

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