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641.8 ESchG CH-TG

§ 7 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Steuerbefreiung bei natürlichen Personen

Steuerpflicht
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§ 7 ESchG · Steuerbefreiung bei natürlichen Personen

1. Der überlebende Ehegatte, bei eingetragener Partnerschaft die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner sowie die Nachkommen des Erblassers oder Schenkers sind nicht steuerpflichtig.

1bis Den Nachkommen gleichgestellt sind Stiefkinder sowie Pflegekinder, die mindestens sieben Jahre in einem nach Massgabe des Bundesrechts begründeten Familienpflegeverhältnis zum Erblasser oder Schenker gestanden haben. Deren Nachkommen unterliegen der Steuerpflicht. Der Regierungsrat regelt die Ausführungsbestimmungen.

2. Steuerbefreit sind ferner

1.-2. * ...

3. der Übergang von Hausrat, der nicht der Vermögenssteuer unterliegt;

4. * übliche Gelegenheitsgeschenke, Vermögensübergänge aufgrund gesetzlichen Erbrechtes oder einer Verfügung von Todes wegen bis zum Betrag von Fr. 5'000.

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