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641.8 ESchG CH-TG

§ 6 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Steuerbefreiung juristischer Personen

Steuerpflicht
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§ 6 ESchG · Steuerbefreiung juristischer Personen

1. Von der Steuerpflicht sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes mit Sitz im Kanton befreit, sofern sie auch gemäss dem Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) nicht steuerpflichtig sind.

2. Vermögensübergänge an steuerbefreite ausserkantonale juristische Personen sind steuerfrei, sofern Gegenrecht gehalten wird.

3. Der Regierungsrat ist zum Abschluss von Gegenrechtsvereinbarungen ermächtigt.

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