641.8
ESchG
CH-TG
§ 6 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Steuerbefreiung juristischer Personen
Steuerpflicht
§ 6 ESchG · Steuerbefreiung juristischer Personen
1. Von der Steuerpflicht sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes mit Sitz im Kanton befreit, sofern sie auch gemäss dem Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) nicht steuerpflichtig sind.
2. Vermögensübergänge an steuerbefreite ausserkantonale juristische Personen sind steuerfrei, sofern Gegenrecht gehalten wird.
3. Der Regierungsrat ist zum Abschluss von Gegenrechtsvereinbarungen ermächtigt.