641.8
ESchG
CH-TG
§ 5 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Ansprüche aus Versicherungen
Steuerpflicht
§ 5 ESchG · Ansprüche aus Versicherungen
1. Versicherungsansprüche, die zufolge Todes übergehen oder zu Lebzeiten des Schenkers fällig werden, sind steuerbar, soweit sie nicht beim Empfänger der Einkommenssteuer unterliegen.
2. Kapitalleistungen aus Unfallversicherung oder aus Haftpflicht, die durch den Tod des Erblassers ausgelöst werden, unterliegen der Erbschaftssteuer nicht.