Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.8 ESchG CH-TG

§ 40 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 40 ESchG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

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