641.8
ESchG
CH-TG
§ 40 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 40 ESchG · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.