641.8
ESchG
CH-TG
§ 39a Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Übergangsrecht, hängige Verfahren
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 39a ESchG · Übergangsrecht, hängige Verfahren
1. Für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes betreffend die Änderung des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuern vom 9. Mai 2012 noch hängig sind, gelten bereits die neuen Verfahrensbestimmungen.