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641.8 ESchG CH-TG

§ 39a Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Übergangsrecht, hängige Verfahren

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 39a ESchG · Übergangsrecht, hängige Verfahren

1. Für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes betreffend die Änderung des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuern vom 9. Mai 2012 noch hängig sind, gelten bereits die neuen Verfahrensbestimmungen.

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