641.8
ESchG
CH-TG
§ 39 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Übergangsrecht
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 39 ESchG · Übergangsrecht
1. Für Steuerfälle, in denen der Steueranspruch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, sowie für die bei Inkrafttreten hängigen Verfahren gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechtes.