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641.8 ESchG CH-TG

§ 39 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Übergangsrecht

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 39 ESchG · Übergangsrecht

1. Für Steuerfälle, in denen der Steueranspruch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, sowie für die bei Inkrafttreten hängigen Verfahren gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechtes.

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