Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.8 ESchG CH-TG

§ 38 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Ausführungsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 38 ESchG · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlassen.

← § 37 ESchG Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Gegenstand § 39 ESchG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →