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641.8 ESchG CH-TG

§ 37 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Erlass, Stundung

Steuerbezug
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§ 37 ESchG · Erlass, Stundung

1. Über Gesuche um Stundung und Erlass entscheidet die Kantonale Steuerverwaltung.

2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes.

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