641.8
ESchG
CH-TG
§ 35a Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Rückerstattung
Steuerbezug
§ 35a ESchG · Rückerstattung
1. Zuviel bezahlte Steuern, die auf eine nachträglich herabgesetzte Veranlagung zurückzuführen sind, werden unter Berücksichtigung von Rückerstattungszinsen gemäss § 190a StG zurückerstattet.