Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.8 ESchG CH-TG

§ 35a Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Rückerstattung

Steuerbezug
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 35a ESchG · Rückerstattung

1. Zuviel bezahlte Steuern, die auf eine nachträglich herabgesetzte Veranlagung zurückzuführen sind, werden unter Berücksichtigung von Rückerstattungszinsen gemäss § 190a StG zurückerstattet.

← § 35 ESchG Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Gegenstand § 36 ESchG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →