641.8
ESchG
CH-TG
§ 35 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Zahlungsfrist, Verzugszins
Steuerbezug
§ 35 ESchG · Zahlungsfrist, Verzugszins
1. Die Steuer ist innert 60 Tagen nach Eröffnung der Veranlagung zu entrichten.
2. Nach diesem Zeitpunkt sind ohne Mahnung Verzugszinsen nach Massgabe des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern geschuldet. Die Zahlungsfrist wird durch Einreichung von Rechtsmitteln oder Stundungs- und Erlassgesuchen nicht unterbrochen.