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641.8 ESchG CH-TG

§ 35 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Zahlungsfrist, Verzugszins

Steuerbezug
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§ 35 ESchG · Zahlungsfrist, Verzugszins

1. Die Steuer ist innert 60 Tagen nach Eröffnung der Veranlagung zu entrichten.

2. Nach diesem Zeitpunkt sind ohne Mahnung Verzugszinsen nach Massgabe des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern geschuldet. Die Zahlungsfrist wird durch Einreichung von Rechtsmitteln oder Stundungs- und Erlassgesuchen nicht unterbrochen.

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