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641.8 ESchG CH-TG

§ 34 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Sicherstellung

Steuerbezug
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§ 34 ESchG · Sicherstellung

1. Die Sicherstellung richtet sich nach den Bestimmungen des Steuergesetzes.

2. Zuständig ist die Steuerverwaltung, bei Erbschaftssteuern ausserdem das Notariat.

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