641.8
ESchG
CH-TG
§ 34 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Sicherstellung
Steuerbezug
§ 34 ESchG · Sicherstellung
1. Die Sicherstellung richtet sich nach den Bestimmungen des Steuergesetzes.
2. Zuständig ist die Steuerverwaltung, bei Erbschaftssteuern ausserdem das Notariat.