Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.8 ESchG CH-TG

§ 33 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Haftung

Steuerbezug
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 33 ESchG · Haftung

1. Für die Erbschaftssteuern haften die Erben solidarisch bis zum Betrag ihrer Bereicherung. Mit ihrem ganzen Vermögen haften Erben, Erbschaftsverwalter, Willensvollstrecker, Vermächtnisnehmer und andere mit der Teilung des Nachlasses betraute Personen, die Erbanteile oder Vermächtnisse ausrichten, bevor die hiefür geschuldeten Erbschaftssteuern entrichtet sind.

2. Für die Schenkungssteuer haftet der Schenker solidarisch mit dem Steuerpflichtigen.

← § 32 ESchG Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Gegenstand § 34 ESchG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →