641.8
ESchG
CH-TG
§ 33 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Haftung
Steuerbezug
§ 33 ESchG · Haftung
1. Für die Erbschaftssteuern haften die Erben solidarisch bis zum Betrag ihrer Bereicherung. Mit ihrem ganzen Vermögen haften Erben, Erbschaftsverwalter, Willensvollstrecker, Vermächtnisnehmer und andere mit der Teilung des Nachlasses betraute Personen, die Erbanteile oder Vermächtnisse ausrichten, bevor die hiefür geschuldeten Erbschaftssteuern entrichtet sind.
2. Für die Schenkungssteuer haftet der Schenker solidarisch mit dem Steuerpflichtigen.