641.8
ESchG
CH-TG
§ 32 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Bezug
Steuerbezug
§ 32 ESchG · Bezug
1. Die Erbschafts- und Schenkungssteuern werden durch die Steuerverwaltung bezogen.
2. Die Erbschaftssteuer wird für jeden Erben oder Vermächtnisnehmer einzeln berechnet, jedoch gesamthaft von der Erbmasse bezogen.