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641.8 ESchG CH-TG

§ 32 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Bezug

Steuerbezug
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§ 32 ESchG · Bezug

1. Die Erbschafts- und Schenkungssteuern werden durch die Steuerverwaltung bezogen.

2. Die Erbschaftssteuer wird für jeden Erben oder Vermächtnisnehmer einzeln berechnet, jedoch gesamthaft von der Erbmasse bezogen.

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