641.8
ESchG
CH-TG
§ 31 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Revision, Berichtigung
Verfahren
§ 31 ESchG · Revision, Berichtigung
1. Für die Revision oder Berichtigung rechtskräftiger Veranlagungen oder Entscheide ist die Behörde zuständig, die den Entscheid gefällt hat.