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641.8 ESchG CH-TG

§ 31 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Revision, Berichtigung

Verfahren
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§ 31 ESchG · Revision, Berichtigung

1. Für die Revision oder Berichtigung rechtskräftiger Veranlagungen oder Entscheide ist die Behörde zuständig, die den Entscheid gefällt hat.

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