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641.8 ESchG CH-TG

§ 30 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Beschwerde

Verfahren
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§ 30 ESchG · Beschwerde

1. Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission kann innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Zur Beschwerde berechtigt ist auch die Steuerverwaltung.

2. Die Gerichtsferien gemäss § 63 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) haben im Steuerverfahren keine Geltung.

3. § 164 Abs. 3 StG gilt sinngemäss.

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