641.8
ESchG
CH-TG
§ 30 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Beschwerde
Verfahren
§ 30 ESchG · Beschwerde
1. Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission kann innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Zur Beschwerde berechtigt ist auch die Steuerverwaltung.
2. Die Gerichtsferien gemäss § 63 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) haben im Steuerverfahren keine Geltung.
3. § 164 Abs. 3 StG gilt sinngemäss.