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641.8 ESchG CH-TG

§ 29 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Rekurs

Verfahren
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§ 29 ESchG · Rekurs

1. Gegen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs bei der Steuerrekurskommission erheben.

2. § 164 Abs. 3 StG gilt sinngemäss.

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