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641.8 ESchG CH-TG

§ 28 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Einsprache

Verfahren
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§ 28 ESchG · Einsprache

1. Gegen die Steuerveranlagung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erheben.

2. § 164 Abs. 3 StG gilt sinngemäss.

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