641.8
ESchG
CH-TG
§ 28 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Einsprache
Verfahren
§ 28 ESchG · Einsprache
1. Gegen die Steuerveranlagung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erheben.
2. § 164 Abs. 3 StG gilt sinngemäss.