641.8
ESchG
CH-TG
§ 27 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Veranlagungsverjährung
Verfahren
§ 27 ESchG · Veranlagungsverjährung
1. Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt zehn Jahre nach Entstehung des Steueranspruchs.
2. Die Verjährung beginnt nicht oder steht still während der Dauer eines Prozesses, dessen Ausgang für die Steuerveranlagung von Bedeutung sein kann.