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641.8 ESchG CH-TG

§ 26 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Geheimhaltung

Verfahren
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§ 26 ESchG · Geheimhaltung

1. Die Geheimhaltung richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Steuergesetzes.

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