641.8
ESchG
CH-TG
§ 25a Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Eröffnung und Zustellung der Veranlagung
Verfahren
§ 25a ESchG · Eröffnung und Zustellung der Veranlagung
1. Die Veranlagung wird dem Steuerpflichtigen unter Bekanntgabe der Steuerfaktoren und deren Berechnung sowie unter Angabe des Rechtsmittels eröffnet.
2. Betrifft eine Verfügung gleichzeitig mehrere Steuerpflichtige, genügt die Zustellung an den Willensvollstrecker oder an die von den Steuerpflichtigen als Vertreter bezeichnete Person.
3. Die Vermächtnisnehmer und Versicherungsbegünstigten erhalten von der Verfügung durch einen sie betreffenden Auszug Kenntnis.