641.8
ESchG
CH-TG
§ 25 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Zuständigkeit
Verfahren
§ 25 ESchG · Zuständigkeit
1. Veranlagungsbehörde ist die Steuerverwaltung. Das für das Nachlassinventar zuständige Notariat erstellt in Bezug auf die Erbschaftsteuer einen Veranlagungsentwurf zu Handen der Steuerverwaltung.
2. Die Steuerverwaltung eröffnet die Veranlagung.