Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.8 ESchG CH-TG

§ 25 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Zuständigkeit

Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 25 ESchG · Zuständigkeit

1. Veranlagungsbehörde ist die Steuerverwaltung. Das für das Nachlassinventar zuständige Notariat erstellt in Bezug auf die Erbschaftsteuer einen Veranlagungsentwurf zu Handen der Steuerverwaltung.

2. Die Steuerverwaltung eröffnet die Veranlagung.

← § 24 ESchG Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Gegenstand § 25a ESchG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →