641.8
ESchG
CH-TG
§ 23 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Nachlassinventar
Verfahren
§ 23 ESchG · Nachlassinventar
1. Im Todesfall wird vom zuständigen Notariat ein Nachlassinventar aufgenommen.
2. In das Inventar sind alle Tatsachen aufzunehmen, die für die Ermittlung des Nachlassvermögens massgebend sind.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes betreffend das Inventar sinngemäss.
4. Die Steuerverwaltung überprüft das Inventar.