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641.8 ESchG CH-TG

§ 21 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Meldepflicht

Verfahren
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§ 21 ESchG · Meldepflicht

1. Die Zivilstandsämter geben der Steuerverwaltung und dem zuständigen Notariat von jedem Todesfall sofort Kenntnis.

2. Die Grundbuchämter teilen alle Handänderungen von Liegenschaften infolge Erbvorbezugs, Erbgangs oder Schenkung der Steuerverwaltung mit.

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