Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.8 ESchG CH-TG

§ 16 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Steuersätze

Steuerbemessung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 ESchG · Steuersätze

1. Die einfache Steuer beträgt

1. * ...

2. für Eltern 2 %,

3. * für Grosseltern, Geschwister, Schwiegerkinder sowie Pflegekinder, die mindestens zwei Jahre in einem Pflegeverhältnis zum Erblasser oder Schenker gestanden haben und nicht nach § 7 Abs. 1bis von der Steuer befreit sind 4 %,

4. für Onkel, Tanten und Nachkommen von Geschwistern 6 %,

5. für übrige erbberechtigte Personen und Nichtverwandte 8 %.

2. Für Nacherben ist das Verwandtschaftsverhältnis zum ersten Erblasser massgebend.

3. Der Steuersatz reduziert sich auf die Hälfte für Steuerpflichtige, die zum Zwecke der Weiterführung des Unternehmens mindestens 40 Prozent Anteile an einer Personenunternehmung oder am Grund- oder Stammkapital einer juristischen Person durch Schenkung, Erbvorbezug oder Erbteilung übernehmen. Die Reduktion gilt nur mit Bezug auf die unternehmerischen Vermögenswerte. Sie fällt nachträglich dahin und die Differenz wird nachbesteuert, wenn die Vermögenswerte innert zehn Jahren seit der Übernahme veräussert werden. Der Regierungsrat kann Anteile an Finanzgesellschaften ausnehmen.

← § 15 ESchG Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Gegenstand § 17 ESchG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →