§ 16 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Steuersätze
§ 16 ESchG · Steuersätze
1. Die einfache Steuer beträgt
1. * ...
2. für Eltern 2 %,
3. * für Grosseltern, Geschwister, Schwiegerkinder sowie Pflegekinder, die mindestens zwei Jahre in einem Pflegeverhältnis zum Erblasser oder Schenker gestanden haben und nicht nach § 7 Abs. 1bis von der Steuer befreit sind 4 %,
4. für Onkel, Tanten und Nachkommen von Geschwistern 6 %,
5. für übrige erbberechtigte Personen und Nichtverwandte 8 %.
2. Für Nacherben ist das Verwandtschaftsverhältnis zum ersten Erblasser massgebend.
3. Der Steuersatz reduziert sich auf die Hälfte für Steuerpflichtige, die zum Zwecke der Weiterführung des Unternehmens mindestens 40 Prozent Anteile an einer Personenunternehmung oder am Grund- oder Stammkapital einer juristischen Person durch Schenkung, Erbvorbezug oder Erbteilung übernehmen. Die Reduktion gilt nur mit Bezug auf die unternehmerischen Vermögenswerte. Sie fällt nachträglich dahin und die Differenz wird nachbesteuert, wenn die Vermögenswerte innert zehn Jahren seit der Übernahme veräussert werden. Der Regierungsrat kann Anteile an Finanzgesellschaften ausnehmen.