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641.8 ESchG CH-TG

§ 14 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Abzüge

Steuerbemessung
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§ 14 ESchG · Abzüge

1. Für die Steuerbemessung werden abgezogen

1. die mit der Erbschaft oder der lebzeitigen Zuwendung übergehenden Schulden;

2. die Kosten für Begräbnis und Grabunterhalt;

3. Ansprüche der Hausgenossen gemäss Art. 606 ZGB;

4. * ...

5. Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger zu Lebzeiten des Erblassers oder Schenkers für den ihm zukommenden Vermögensanfall gemacht hat;

6. die Auslagen für die Abwicklung des Erbganges und die Kosten der Testamentsvollstreckung;

7. Gerichts- und Anwaltskosten für Ungültigkeits-, Herabsetzungs- oder Erbschaftsklagen.

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