641.8
ESchG
CH-TG
§ 14 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Abzüge
Steuerbemessung
§ 14 ESchG · Abzüge
1. Für die Steuerbemessung werden abgezogen
1. die mit der Erbschaft oder der lebzeitigen Zuwendung übergehenden Schulden;
2. die Kosten für Begräbnis und Grabunterhalt;
3. Ansprüche der Hausgenossen gemäss Art. 606 ZGB;
4. * ...
5. Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger zu Lebzeiten des Erblassers oder Schenkers für den ihm zukommenden Vermögensanfall gemacht hat;
6. die Auslagen für die Abwicklung des Erbganges und die Kosten der Testamentsvollstreckung;
7. Gerichts- und Anwaltskosten für Ungültigkeits-, Herabsetzungs- oder Erbschaftsklagen.