641.8
ESchG
CH-TG
§ 10 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Bewertung
Steuerbemessung
§ 10 ESchG · Bewertung
1. Die Steuer wird vom Wert des übergehenden Vermögens im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruches berechnet.
2. Die Bewertung erfolgt unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen nach den Vorschriften des Steuergesetzes.