§ 9 Hundeverordnung (HundeV) - Steuerbefreiung
§ 9 HundeV · Steuerbefreiung
1. Im Sinne von § 13 Abs. 1 Ziff. 2 HundeG gelten als steuerbefreite Nutzhunde
1. * Diensthunde: Hunde, die von der Schweizer Armee, vom Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit (BAZG) oder von der Polizei für dienstliche Zwecke eingesetzt werden, oder Hunde, die für tierseuchen-, umwelt-, forst- oder jagdpolizeiliche Zwecke genutzt werden. Als Nachweis hierfür gilt eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Stelle.
2. * Blindenführhunde: Hunde, die von sehbehinderten Personen oder von im gleichen Haushalt mit denselben lebenden Personen gehalten werden und auf die die sehbehinderten Personen für die Bewältigung ihres Alltags angewiesen sind. Als Nachweis hierfür gilt eine entsprechende Bestätigung der zuständigen IV-Stelle oder des behandelnden Arztes.
3. * Behindertenhunde: Hunde, die von körperlich oder geistig eingeschränkten Personen oder von im gleichen Haushalt mit denselben lebenden Personen gehalten werden und auf die die körperlich oder geistig eingeschränkten Personen für die Bewältigung ihres Alltags oder zur Milderung ihrer Gebrechen angewiesen sind. Als Nachweis hierfür gilt eine entsprechende Bestätigung der zuständigen IV-Stelle oder des behandelnden Arztes.
4. * Rettungshunde: Hunde, die als Sanitäts-, Katastrophen-, Suchhunde oder Ähnliches im Rettungswesen eingesetzt werden. Als Nachweis hierfür gilt eine entsprechende Bestätigung der jeweiligen Rettungsorganisation.
5. * Herdenschutzhunde: Hunde, die für die weitestgehend selbständige Bewachung landwirtschaftlicher Nutztiere und die damit zusammenhängende Abwehr fremder Tiere eingesetzt werden. Als Nachweis hierfür gilt die bestandene Prüfung zur Eignung zum Herdenschutzhund sowie die Kennzeichnung als «anerkannter Herdenschutzhund» in der Datenbank nach Art. 30 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes (TSG).
6. * Treibhunde: Hunde, die für das Treiben von gewerblich gehaltenen Nutztieren eingesetzt werden und einer von der Fédération Cynologique Internationale (FCI) anerkannten Treibhunderasse (Gruppe 1, Sektion 2) oder Schweizer Sennenhunderasse (Gruppe 2, Sektion 3) angehören oder Mischlinge zwischen diesen Hunderassen sind. Als Nachweis hierfür gelten eine entsprechende Bestätigung des Landwirtschaftsamtes und ein entsprechender Abstammungsnachweis.
7. * Jagdhunde: Hunde, die von einer gemäss Jagdgesetzgebung jagdberechtigten Person gehalten werden und für die Ausübung der Jagd oder die Nachsuche zugelassen sind. Als Nachweis hierfür gilt die gültige Jagdkarte.
1bis. Den Nachweis dafür, dass einer der Steuerbefreiungstatbestände nach Abs. 1 erfüllt ist, hat der steuerpflichtige Hundehalter zu erbringen.
1ter. Einmal von der Steuer befreite Hunde bleiben bis zu ihrem Ableben steuerbefreit, auch wenn sie die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllen.
2. Für den Entscheid über die Steuerbefreiung ist die Gemeinde zuständig. Sie kann auch andere als die in Abs. 1 aufgeführten Nachweise akzeptieren.