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641.21 HundeV CH-TG

§ 7e Hundeverordnung (HundeV) - Zuzug in den Kanton Thurgau

Hundekontrolle und Hundehaltung
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§ 7e HundeV · Zuzug in den Kanton Thurgau

1. Personen, die einen potentiell gefährlichen Hund halten und im Kanton Thurgau ihren neuen Wohnsitz nehmen wollen, müssen bis spätestens zehn Tage nach ihrem Zuzug ein Bewilligungsgesuch einreichen.

2. Verfügt die Person über eine Haltebewilligung des Herkunftskantons, kann im Bewilligungsverfahren darauf abgestellt werden.

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