Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.21 HundeV CH-TG

§ 7c Hundeverordnung (HundeV) - Bewilligungsverfahren

Hundekontrolle und Hundehaltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7c HundeV · Bewilligungsverfahren

1. Mit dem Bewilligungsgesuch hat die gesuchstellende Person insbesondere folgende aktuelle Unterlagen einzureichen

1. Handlungsfähigkeitszeugnis

2. Wohnsitzbestätigung

3. Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister

4. Nachweispapiere über die Herkunft des Hundes

5. Nachweispapiere über Kenntnisse im Hundewesen

6. Police der Haftpflichtversicherung gemäss § 1a HundeG

7. Passfoto

2. Das Veterinäramt kann weitere Unterlagen zur Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäss § 3b HundeG anfordern.

3. Es ist berechtigt, amtliche Erkundigungen bei der Polizei und anderen Behörden einzuholen.

4. Vor der Behandlung des Gesuchs wird die Leistung eines Kostenvorschusses verlangt mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall die Bewilligung nicht erteilt wird.

5. Der Entscheid wird der gesuchstellenden Person und deren Wohnsitzgemeinde eröffnet.

← § 7b HundeV Hundeverordnung (HundeV) - Vollzug § 7d HundeV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →