641.21
HundeV
CH-TG
§ 7a Hundeverordnung (HundeV) - Hundeerziehungskurs
Hundekontrolle und Hundehaltung
§ 7a HundeV · Hundeerziehungskurs
1. Die anerkannte praktische Hundeerziehung umfasst einen Kurs mit mindestens zehn Lektionen mit Lerninhalten wie Leinenführigkeit, allgemeinem Gehorsam und Verhalten in der Umwelt und, sofern es das Alter des Hundes zulässt, einen Welpenkurs.
2. Der Hundehalter hat den Besuch des Hundeerziehungskurses auf Aufforderung der Gemeinde oder des Veterinäramtes nachzuweisen.