641.21
HundeV
CH-TG
§ 7 Hundeverordnung (HundeV) - Herrenlose und entlaufene Hunde
Hundekontrolle und Hundehaltung
§ 7 HundeV · Herrenlose und entlaufene Hunde
1. Entlaufene Hunde sind von ihrem Halter unverzüglich öffentlich auszuschreiben.
2. Sie sind von der Gemeinde in Gewahrsam zu nehmen und dem Halter zuzuführen. Kann der Hund nicht umgehend dem Halter zugeführt werden, ist der Hund durch die Gemeinde vorübergehend geeignet unterzubringen. Die Auslagen für die Fütterung und Unterbringung des Hundes, für Nachforschungen und sämtliche weiteren Kosten sind vom Hundehalter zu tragen.
3. Kann der Halter des Hundes nicht innert angemessener Frist ermittelt werden, wird der Hund auf Anordnung der Gemeinde an einem geeigneten Ort neu platziert.
4. Kann der Hund nicht neu platziert werden, wird er getötet und beseitigt. In diesem Falle trägt die Gemeinde die Kosten.