641.21
HundeV
CH-TG
§ 5 Hundeverordnung (HundeV) - Meldungen bei Hundebissvorfällen und übermässigem Aggressionsverhalten
Hundekontrolle und Hundehaltung
§ 5 HundeV · Meldungen bei Hundebissvorfällen und übermässigem Aggressionsverhalten
1. Meldestelle im Sinne von § 7b HundeG ist das Veterinäramt, welches die Meldungen zu statistischen Zwecken erfasst und an die zuständige Gemeinde oder das Veterinäramt des zuständigen Kantons zur Bearbeitung weiterleitet.
1bis. Für die Bearbeitung von Meldungen, die einen Hund einer potentiell gefährlichen Hunderasse betreffen, ist das Veterinäramt zuständig.
2. Als erhebliche Verletzung eines Menschen oder eines Tieres gilt insbesondere jede Hundebissverletzung, die ärztlich beziehungsweise tierärztlich versorgt werden muss.