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641.21 HundeV CH-TG

§ 4 Hundeverordnung (HundeV) - Weitergehende Nutzung der Datenbank

Hundekontrolle und Hundehaltung
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§ 4 HundeV · Weitergehende Nutzung der Datenbank

1. Die Identitas AG kann mit den Politischen Gemeinden weitergehende Vereinbarungen über die Nutzung der Hundedatenbank AMICUS abschliessen und dabei insbesondere den Einzug der Hundesteuer regeln.

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