641.21
HundeV
CH-TG
§ 4 Hundeverordnung (HundeV) - Weitergehende Nutzung der Datenbank
Hundekontrolle und Hundehaltung
§ 4 HundeV · Weitergehende Nutzung der Datenbank
1. Die Identitas AG kann mit den Politischen Gemeinden weitergehende Vereinbarungen über die Nutzung der Hundedatenbank AMICUS abschliessen und dabei insbesondere den Einzug der Hundesteuer regeln.