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641.21 HundeV CH-TG

§ 2 Hundeverordnung (HundeV) - Kennzeichnung und Registrierung

Hundekontrolle und Hundehaltung
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§ 2 HundeV · Kennzeichnung und Registrierung

1. Melde- und Registrierungsstelle im Sinne von § 9 Abs. 1 HundeG ist die Hundedatenbank AMICUS der Identitas AG.

2. Die Rahmenbedingungen werden in einem Vertrag mit dem Departement geregelt.

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